Der ZDB setzte sich beim Bundesfinanzministerium für betroffene Bauunternehmer ein und konnte erreichen, dass die Finanzverwaltung Betroffenen Nachzahlungszinsen bei Bauträger-Altfällen auf Antrag erlassen wird. Das Bundesfinanzministerium hat sich in diesem Zusammenhang auch zu anderen offenen Fragestellungen geäußert.

In Fällen der Abwicklung von Bauträger-Altfällen geht die Steuerschuld infolge der nachträglichen Rückforderung der Umsatzsteuer durch Bauträger (§ 27 Abs. 19 Umsatzsteuergesetz) auf den leistenden Bauunternehmer über. In Einzelfällen war es durch lange Bearbeitungszeiten in den Finanzämtern zu einer Verzinsung der Umsatzsteuerschuld des leistenden Unternehmers gekommen, noch bevor dieser überhaupt vom Erstattungsantrag des Bauträgers und seiner eigenen, daraus resultierenden Umsatzsteuerschuld Kenntnis erlangte. In der Folge entstanden – mitunter sehr hohe – Zinsbeträge, ohne dass der Bauunternehmer die Möglichkeit hatte, durch Abtretung der Umsatzsteuerforderung gegen den Bauträger an das Finanzamt der Verzinsung entgegenzuwirken. Erlassanträge hinsichtlich dieser Nachzahlungszinsen wurden von den Finanzämtern regelmäßig abgelehnt.

Deshalb übermittelte der ZDB den Musterfall eines betroffenen Bauunternehmers über den ZDH an das Bundesfinanzministerium (BMF) und setzte sich dafür ein, dass Lösungen im Sinne der betroffenen Betriebe gefunden wurden. Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 hat das BMF die Ergebnisse der Abstimmung mit den Bundesländern mitgeteilt:

Nachzahlungszinsen

In Fällen des § 27 Abs. 19 UStG soll aus Vertrauensschutzgründen keine Belastung des leistenden Unternehmers mit Zinsen erfolgen. Nach § 233a Abs. 2a Abgabenordnung (AO) entstandene Zinsen werden auf Antrag aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen (§ 227 AO).

Bilanzierung

In Bayern war es aufgrund einer internen Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung zu Verwerfungen bei der Bilanzierung der Umsatzsteuerforderungen und Verbindlichkeiten zwischen leistendem Unternehmer und Bauträger bzw. dem Finanzamt gekommen. Diese Verwaltungsanweisung wurde im Sinne der betroffenen Unternehmen überarbeitet.

Globalzession

Forderungen, die zivilrechtlich im Wege der Globalzession an eine Bank abgetreten wurden, können nicht ein zweites Mal (an das Finanzamt) abgetreten werden. Wie das schutzwürdige Interesse des Unternehmers berücksichtigt werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden.

(Stand 13.02.2018)