Seit dem 1. Januar 2024 gelten neue Regelungen für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM). Diese Änderungen betreffen sowohl die Förderbedingungen als auch den Antragsprozess, insbesondere die “Liefer- und Leistungsvereinbarung” sowie die “Fachunternehmererklärung”.

Förderbedingungen für Heizungstausch:

  • Basisförderung: 30 % für alle geförderten Wärmeerzeugungsanlagen.
  • Maximal förderbare Investitionssumme: 30.000 Euro.
  • Bei Mehrparteienhäusern erhöhen sich förderfähige Ausgaben um 15.000 Euro pro Wohneinheit.
  • Effizienz-Bonus von 5 % für Wärmepumpen.
  • Zuschlag von 2.500 Euro für Biomasseheizungen.
  • Klimageschwindigkeitsbonus von 20 % für selbstnutzende Eigentümer, die ihre alte fossile Heizung austauschen.
  • Einkommensbonus von 30 % für selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro.
  • Boni können kumuliert werden, bis zu einem Gesamtfördersatz von 70 %.

Maßnahmen an der Gebäudehülle:

  • Grundförderung: 15 %.
  • Zusätzlicher iSFP-Bonus von 5 % bei Vorlage eines Sanierungsfahrplans.
  • Maximale Investitionssumme: 30.000 Euro.
  • Bei vorliegendem iSFP können bis zu 60.000 Euro pro Wohneinheit gefördert werden.
  • Kumulierbare Gesamtförderung von 20 %.

Neue Möglichkeiten:

  • Kombination der Förderung von Heizungstausch und Maßnahmen an der Gebäudehülle möglich, mit einer maximal förderfähigen Investitionssumme von 90.000 Euro.
  • Einführung eines ergänzenden Kreditangebots der KfW: Zinsverbilligter Kredit von bis zu 120.000 Euro für Antragsteller mit einem Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro.

Liefer- und Leistungsvereinbarung:

Gemäß der neuen Förderrichtlinie muss bei der Antragstellung ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit dem ausführenden Unternehmen vorliegen. Dieser Vertrag enthält eine auflösende oder aufschiebende Bedingung der Förderzusage, aus der das voraussichtliche Umsetzungsdatum der beantragten Maßnahme hervorgeht.

Das bedeutet, dass die Handwerksunternehmen das Risiko tragen auf bereits erbrachten Vorleistungen sitzen zu bleiben, wenn der Förderantrag nicht bewilligt wird.

Musterformulierungen:

Folgende Musterformulierung einer aufschiebenden Bedingung wird von den beiden Durchführern BAFA und KfW anerkannt:

„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung [eines Sanierungsvorhabens], für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) des BMWK beim BAFA oder der KfW [beantragt [hat/diese innerhalb von […] Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird].

Aufschiebende Bedingung:
Dieser [Kaufvertrag tritt / Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung] erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag [nur bei Kaufverträgen: zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens]] bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.

Auflösende Bedingung:
Dieser [Kaufvertrag erlischt / Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung], sobald und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens] nicht bewilligt sondern ablehnt und die Förderung nicht mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt, sondern mit einem Ablehnungsbescheid versagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz