Im Rahmen von witterungsbedingten Schäden an verputzten Außenwärmedämmungen (VAWD) bzw. Wärmedämm-Verbundsystemen (WDVS) durch Hagel, wie sie in der Region Neckar Alb sowie den Landkreisen Esslingen und Göppingen z. B. am 28.07.2013 verstärkt aufgetreten sind, ist bei der Instandsetzung bzw. Reparatur derartiger Fassaden folgendes zu beachten:
Für den Einbau von neuen WDVS sind die jeweiligen Zulassungen zu beachten. Gleiches gilt für die Aufdoppelung bestehender WDVS durch zusätzliche Wärmedämmung. Wird von diesen Zulassungen wesentlich abgewichen (z. B. Dämmstoffdicke statt 20 cm zugelassen auf 40 cm erweitert oder Einbau von keramischen Belägen statt Oberputz), bedarf es einer Zustimmung im Einzelfall gemäß §§ 20, 21 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), die bei der Landesstelle für Bautechnik (Regierungspräsidium Tübingen) zu beantragen ist. Informationen zum Zustimmungsverfahren siehe www.bautechnik-bw.de.
Für die Instandsetzungen oder Reparaturen von WDVS oder VAWD gibt es keine eigenständigen Zulassungen. Falls bekannt ist, nach welcher Zulassung das vorhandene System angebracht wurde, ist sinngemäß nach den Bestimmungen dieser Zulassung mit den dort angegebenen Bauprodukten vorzugehen. Gemäß § 22 Abs.1 LBO kann die ausführende Firma für diese Maßnahme die Übereinstimmung mit der Zulassung erklären (Herstellererklärung § 23 LBO). In der Regel finden sich in den Zulassungen entsprechende Vorlagen für diese Erklärung.
Der hierzu einschlägige § 22 der gültigen Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) lautet wie folgt:
§ 22 Übereinstimmungsnachweis
(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen Regeln nach § 17 Abs. 2,
den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen,
den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder
den Zustimmungen im Einzelfall;
als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.
Die Instandsetzung oder Reparatur von Wärmedämm-Verbundsystemen durch zusätzlichen Auftrag eines Unterputzes (Armierungsputzes) mit Gewebeeinlage sowie ein zusätzlicher Oberputz sind als „nicht wesentliche Abweichung“ im Sinne von § 22 LBO anzusehen, die auch keiner „Zustimmung in Einzelfall“ bedarf.
Bei der Überarbeitung von mit Hagelschlag geschädigten VAWD/WDVS-Fassaden sollten sinnvollerweise Produkte (Armierungsputz und Oberputz) der jeweils ursprünglich verwendeten VAWD/WDVS oder dafür geeignete Produkte von anderen Produkteherstellern/Systemhaltern verwendet werden. Vielfach kann bei alten Fassaden nicht mehr sicher nachvollzogen werden, von welchem Systemhalter das WDVS ist.
Zur Instandsetzung von wärmegedämmten Fassaden bieten sich 3 Möglichkeiten an:
- Sanierung von einzelnen Hageleinschlagsstellen in der Fassade:
Sind lediglich einzelne Oberputzabplatzungen vorhanden, so muss der Fachunternehmer bei dieser Instandsetzungsvariante prüfen, welches Oberputzmaterial bei einer partiellen Ausbesserung von einzelnen Hageleinschlagstellen mit dem vorhandenen Altputz verträglich ist und dieses dann einbauen. Wird diese Instandsetzungsvariante gewählt, so ist eine Abzeichnung der Hageleinschlagstellen bzw. der Ausbesserungsstellen nicht zu vermeiden. Teilflächige Ausbesserungen bleiben sichtbar (vgl. ATV DIN 18350 Putz- und Stuckarbeiten Abschnitt 3.2.3). - Überarbeitung mit Armierungsputz mit Gewebeeinlage + Oberputz
Verbleibt das Alt-WDVS oder die verputzte Außenwärmedämmung unverändert, so wird dieses in der Instandsetzung mit einem zusätzlichen Renovierungs-/Unterputz mit Gewebeeinlage und Oberputz überarbeitet. In Anlehnung an die im Sachverständigenausschuss Fassadenbau beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) festgelegten allgemeinen Gewichtsobergrenzen für geklebte Wärmedämm-Verbundsysteme sollte darauf geachtet werden, dass ein Gesamtgewicht (Altputz + Neuputz) von mehr als 30 kg/m² nicht überschritten wird. Sinnvollerweise sind für derartige Ausführungen die Produkte für artgleiche zugelassene WDVS oder die Verputzempfehlungen für Altfassaden zu verwenden. - Abnehmen des beschädigten Oberputzes und ggf. des Armierungsputzes
Bei dieser Instandsetzungsvariante wird der komplette großflächig beschädigte Oberputz und ggf. der Armierungsputz bis auf den Dämmstoff abgenommen. Soweit die jeweilige WDVS-Zulassung nicht mehr feststellbar/ermittelbar ist, sind für die Instandsetzung derartiger Flächen vorzugsweise die Produkte für artgleiche zugelassene WDVS zu verwenden. Nach Entfernen des Oberputzes werden auf den intakten Unterputz mit Gewebeeinlage ein erneuter Unterputz mit Gewebeeinlage sowie ein Oberputz (ggf. mit Beschichtung) aufgebracht. Wird sowohl der Oberputz als auch der Unterputz mit Gewebeeinlage entfernt, so ist auf den im Wesentlichen intakten Dämmstoff ein neuer Unterputz mit Gewebeeinlage sowie ein Oberputz (ggf. mit Beschichtung) aufzubringen.
Ist die jeweilige WDVS-Zulassung bekannt, kann hier entsprechend dem Aufbau aus der jeweiligen WDVS-Zulassung gehandelt werden.
Wir bewerten die Instandsetzungsvarianten 1 bis 3 nach Rücksprache mit der Landesstelle für Bautechnik als „nicht wesentliche Abweichung“ gemäß § 22 (1) LBO. Insofern sollten die Betriebe eine der Ausführungsvarianten 1 bis 3 den Kunden anbieten. Hinweise im Angebot auf eventuelle Abweichungen von einer ursprünglichen Zulassung erachten wir daher nicht für erforderlich.
Ansprechpartner:
Markus Weißert
weissert@stuck-verband.de
(Auszug Stuck-Info 8-9/2013)