GEG 2024 – Anforderungen bei bestehenden Gebäuden und Bußgelder bei Nichteinhaltung

Die Anforderungen des GEG müssen bei nachträglicher Außendämmung an Altbauten nur erreicht werden, wenn das Gebäude vor 1984 errichtet wurde. Alle Gebäude, die nach dem 31.12.1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden sind (Gebäudeenergiegesetz 2024 [GEG], Anlage 7, Fußnote 2) müssen die Anforderungen NICHT einhalten.

Im GEG 2020 sowie GEG 2024, Anlage 7 sind folgende Zeilen in einer Tabelle abgedruckt. Dabei werden vielfach die Fußnoten übersehen, welche den jeweiligen Anwendungsbereich detailliert erläutern.

Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden

In der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV 2013) wurde erstmals in Anlage 3 ein Datum für Erfüllung der Anforderung an Altbauten aufgenommen.

„1 Außenwände
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Außenwände ersetzt oder erstmals eingebaut werden, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Dies ist auch auf Außenwände anzuwenden, die in der Weise erneuert werden, dass bei einer bestehenden Wand:

  1. auf der Außenseite Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht werden oder
  2. der Außenputz erneuert wird.

Satz 2 ist nicht auf Außenwände anzuwenden, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. …“


Das zwingende Datum für Gebäude, bis zu dem die Erfüllung der Energieeinsparung anzuwenden ist, gilt seit über 10 Jahren.

Dies bedeutet, dass beheizte Wohn- und Nichtwohngebäude (Büroräume), die nach dem 31.12.1983 gebaut wurden und bei denen nun z. B. eine Außendämmung nachträglich ausgeführt werden soll, keine Anforderung an den Wärmedurchgangskoeffizienten erfüllen müssen. Hier kann die nachträgliche Außendämmung beliebig dick erfolgen, z. B. 6 cm, 8 cm, … Dämmschichtdicke.

Beheizte Wohn- und Nichtwohngebäude, die vor 1984 gebaut wurden, aber zwischenzeitlich eine energetische Modernisierung entsprechend den jeweils gültigen Anforderungen (z. B. WSVO 1995, EnEV 2002, EnEV 2004, EnEV 2009, EnEV 2013, EnEV 2015, GEG 2020) erfahren haben, müssen ebenfalls keinen bestimmten Anforderungswert an den Wärmedurchgangskoeffizienten erfüllen. Auch hier kann eine eventuell zusätzlich aufzubringende Dämmschicht in der Dicke frei gewählt werden.

Beheizte Wohn- und Nichtwohngebäude (Büroräume), die vor 1984 gebaut wurden und bei denen nun eine Außendämmung nachträglich ausgeführt werden soll, müssen gemäß GEG den U-Wert von 0,24 W/(m² x K) erreichen.

Wird dies von den Auftraggebern aber abgelehnt und werden nur geringere Dämmschichten als erforderlich eingebaut, erfüllt dies den zu ahndenden Tatbestand für die Verhängung eines Bußgeldes, was auch gemacht wird.

In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen, dass sowohl unter der Regierung Merkel als auch unter der
Regierung Scholz die jeweilige Verantwortlichkeit in § 8 des GEG unverändert wie folgt fort gilt:

§ 8 Verantwortliche
(1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ist der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist.

(2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Eigentümers oder des Bauherren bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden.


Somit ist gemäß GEG § 8 (1) in erster Linie der Auftraggeber oder Eigentümer für die Einhaltung des Gesetzes verantwortlich. Aber der beauftragte Handwerker ist nach GEG § 8 (2) ebenso verantwortlich für die Einhaltung des GEG! Insofern greift ein sich berufen auf die Unkenntnis des Gesetzes zu kurz, da sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer bei Gebäude eines bestimmten Alters (vor 1984) für die Einhaltung insbesondere einzelner Anforderungswerte von Wärmedurchgangskoeffizienten für Außenwände, Dächer, Fenster etc. verantwortlich sind.

Verschiedentlich wird gefragt, ob es nicht Ausnahme-Tatbestände gibt, die ggf. angewendet werden könnten. Diese gibt es und sind im Wesentlichen auf folgende Punkte begrenzt:

  • Wirtschaftlichkeit – GEG § 1 (2) sowie § 5
  • Befreiung – GEG § 102
  • Denkmalschutz

Dieses Thema wird in GEG § 1 (2) sowie in § 5 Satz 2 behandelt:

§ 1 Zweck und Ziel
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten. Dies soll durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie der zunehmenden Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden erreicht werden.

(2) Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit soll das Gesetz im Interesse des Klimaschutzes, der stetigen Reduktion von fossilen Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten dazu beitragen, die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung sowie eine weitere Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte zu erreichen und eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen.

§ 5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
Die Anforderungen und Pflichten, die in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen aufgestellt werden, müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar sowie für Gebäude gleicher Art und Nutzung und für Anlagen oder Einrichtungen wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen und Pflichten gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.


Wird die Unwirtschaftlichkeit einer Maßnahme nachgewiesen, kann von der Erfüllung des Gesetzes abgesehen werden. Wie die jeweilige Nachweisführung gelingt, ist im Einzelfall durch den Auftraggeber, Eigentümer mit den zuständigen Behörden, z. B. Landratsamt, nach Landesrecht abzustimmen. Hierbei ist vom Bauherrn vielfach darzulegen, wie sich die tatsächlichen Mehrkosten durch die zusätzlich eingesparte Energie nicht in angemessener Frist amortisieren lässt. Die Nachweisführung ist keine Aufgabe des Fachunternehmers, sondern eine Aufgabe des Eigentümers.

Diese werden umfassend in GEG § 102 behandelt:

GEG § 102 Befreiungen
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren von den Anforderungen dieses Gesetzes zu befreien, soweit
1. die Ziele dieses Gesetzes durch andere als in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden oder
2. die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.
Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können, das heißt, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen. Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Hierbei sind unter Berücksichtigung des Ziels dieses Gesetzes die zur Erreichung dieses Ziels erwartbaren Preisentwicklungen für Energie einschließlich der Preise für Treibhausgase nach dem europäischen und dem nationalen Emissionshandel zu berücksichtigen. Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn aufgrund besonderer persönlicher Umstände die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes nicht zumutbar ist.

(2) Absatz 1 ist auf die Vorschriften von Teil 5 nicht anzuwenden.

(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Eigentümer oder der Bauherr darzulegen und nachzuweisen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Kosten des Eigentümers oder Bauherrn die Vorlage einer Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch qualifizierte Sachverständige verlangen.

(4) Bis zum 31. Dezember 2024 …

(5) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben einen Eigentümer, der zum Zeitpunkt der
Antragstellung seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen einkommensabhängige Sozialleistungen bezogen hat, auf Antrag von den Anforderungen des § 71 Absatz 1 zu befreien. Die Befreiung erlischt nach Ablauf von zwölf Monaten, wenn nicht in dieser Zeit eine andere Heizungsanlage eingebaut wurde. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend für Personen anzuwenden, die aufgrund schuldrechtlicher oder dinglicher Vereinbarungen anstelle des Eigentümers zum Austausch der Heizungsanlage verpflichtet sind.


Befreiungen von den Anforderungen des GEG können die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren erteilen.

In der Betriebsberatung spielten sowohl das Thema „Befreiungen“ von der EnEV bzw. GEG als auch das Thema „Wirtschaftlichkeit“ in den vergangen 25 Jahren nur eine sehr untergeordnete Rolle.

Denkmalschutz

Baudenkmäler und gleichartige Bausubstanz wird in GEG § 105 behandelt:

GEG § 105 Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz
Soweit bei einem Baudenkmal, bei auf Grund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts besonders geschützter Bausubstanz oder bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieses Gesetzes abgewichen werden.

Die Thematik Baudenkmale oder Ensembleschutz ist in der Beratung deutlich häufiger anzutreffen als vorgenannte Befreiungen oder Wirtschaftlichkeitsbewertungen. Hier werden regelmäßig Abweichungen zugelassen und die zuständigen Denkmalämter begleiten die Thematik positiv, soweit dies mit dem Denkmalschutz vereinbar ist.

Bußgelder

Unabhängig von den vorgenannten Möglichkeiten der Abweichungen vom GEG ist festzustellen, dass bei Verstößen gemäß § 108 auch Bußgelder bis 50.000 Euro verhängt werden können.

§ 108 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen …
2. entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Geschossdecke gedämmt ist,
[§ 47 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes
(1) Eigentümer eines Wohngebäudes sowie Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügen, so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet. Die …]
3. entgegen § 48 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht richtig ausführt, § 48 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung. Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten. Ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als
10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen. …] …

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 8 bis 11 und 20 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, …


In der Rechtsabteilung des SAF wurde beispielsweise folgender Bußgeldfall begleitet:

Der Bauherr beauftragte einen Stuckateurbetrieb mit der Erneuerung der Außenfassade an einem seiner Wohnhäuser (Baujahr 1975). Nach Übergabe der Ausführungspläne stellte der Betrieb fest, dass die Mindestvorgaben des GEG durch die Planung nicht eingehalten werden.

Der Bauherr verlangte dennoch die Ausführung nach Plan und zeichnete als Kompromiss den Betrieb vollends von einer etwaigen Haftung frei. Der Betriebsinhaber war mit diesem Vorgehen einverstanden, weil nach seiner Ansicht die Arbeiten andernfalls von einem Dritten ausgeführt würden und durch die Freizeichnung zudem eine finanzielle Absicherung bestehe.

Später verlangte der Bauherr allerdings Schadenersatz wegen mangelhafter Ausführung, weil die zuständige Bauaufsicht die Arbeiten eingestellt und gegen beide Parteien ein Bußgeld i.H.v. 15.0000 Euro wegen Verstoßes gegen das GEG verhängt hat.

Rechtliches Ergebnis:

Der Stuckateurbetrieb darf eine von den Mindestvorgaben des GEG abweichende Planung nicht ausführen. Er muss Bedenken gegen die Art der Ausführung anmelden und den Beginn bzw. die Weiterarbeit verweigern (§ 4 Abs. 3 VOB/B).

Auf Seiten des Bauherren besteht eine notwendige Mitwirkungspflicht, die Planung so zu ändern, dass eine Ausführung ohne Verstoß gegen das GEG möglich ist (§ 2 Abs. 2 VOB/B).

Ändert der Bauherr die Planung nicht, muss der Handwerker den Auftrag einseitig kündigen und kann als Ausgleich seinen entgangenen Gewinn sowie ggf. Schadenersatz verlangen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VOB/B, § 642 Abs. 2 BGB).

Führt er die Arbeiten dennoch in kollusiver Zusammenarbeit mit dem Bauherren aus, haftet er regelmäßig in Höhe des hälftigen Schadens, der aus dem gesetzeswidrigen Bau erfolgt. Ergänzend kann von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein hohes Bußgeld in bis zu 5-stelliger Höhe verhängt werden.

Eine vertragliche Haftungsfreistellung hilft dem Betrieb dabei nicht, weil es sich um zwingende gesetzliche Vorgaben handelt, bezüglicher derer die Parteien keine Dispositionsbefugnis haben.

Ansprechpartner im Fachverband der Stuckateure für Ausbau und Fassade (SAF):