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Konstruktive Brandschutzmaßnahmen für schwerentflammbare EPS-WDVS – Stichtag bekanntgegeben

Brandriegel

Brandriegel

Der vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIIBt) im Dezember 2014 und Mai 2015 veröffentlichte Hinweis (siehe Stuck-Info 2/2015 sowie 5/2015 und 6/2016) zur „konstruktiven Ausbildung zur Verbesserung des Brandverhaltens von als „schwer entflammbar“ einzustufenden WDVS mit EPS-Dämmstoff“ wurde entgegen den Ankündigungen nicht im Sommer 2015 sondern wird nun verbindlich am 01.01.2016 in Kraft gesetzt. Hierbei gilt es zu beachten, dass die Regelungen für das jeweils einzubauende System in den Zulassungsbescheiden maßgeblich sind.

Auf der Internetseite des DIBt (www.dibt.de) wurde am 23.11.2015 vom Fachbereich/Referat II 1 Kunststoffbau, Fassadenbau folgendes mitgeteilt:

Konstruktive Brandschutzmaßnahmen für EPS-WDVS: Festlegung des Stichtags
Die vom DIBt angekündigten Änderungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für schwerentflammbare Wärmedämm-Verbundsysteme (WDVS) mit EPS-Dämmstoffen werden bis Ende 2015 erteilt werden und weisen ein Gültigkeitsdatum ab 1. Januar 2016 auf.“

Zu erwarten ist für schwerentflammbare EPS-WDVS, dass ab 1.1.2016 zusätzlich sowohl umlaufenden zu verdübelnde nichtbrennbare Sockelbrandriegel sowie der Brandriegel EG/1. OG auszuführen sind und ein ca. 1 m unter dem oberen Abschluss des WDVS nicht zu dübelnder Dachbrandriegel einzubauen sind. Die weiteren Ausführungen sind den Zulassungsbescheiden der Systemhalter zu entnehmen. Wir rufen dazu auf, dass alle Fachunternehmer, die ein schwerentflammbares  EPS-WDVS ausführen, zukünftig bei ihrem Systemhalter die jeweilige Zulassung anfordern. Bitte lesen Sie sich dort insbesondere den Abschnitt 4 Ausführung durch, in welchem u. A. der Brandschutz aufgezeigt wird.

Wir empfehlen weiterhin folgende Vorgehensweise:

Genehmigte Neubauten
Bei zu genehmigenden Neubauten gilt bauordnungsrechtlich hinsichtlich der Ausführung das zum Genehmigungsdatum (z. B. 15.12.2015) geltende Recht. D.  h., dass der WDVS-Einbau so auszuführen ist, wie es der Zulassung entsprach, die zum Genehmigungszeitpunkt,
(z. B. 15.12.2015) galt, also z. B. nur mit Sturzschutz (Brandschott) über Öffnungen oder mit Brandriegel in jedem zweiten Geschoß, um Schwerentflammbarkeit zu erreichen.

Die Ausführung von WDVS auf Neubauten, die auf vor dem Stichtag 1.1.2016 erteilte Baugenehmigung basiert, muss mit der genehmigten Ausführung (z. B. Sturzschutz (Brandschott) über Öffnungen oder mit Brandriegel jedes zweite Geschoß) übereinstimmen.

Ggf. kann in diesem Fall mit dem Auftraggeber eine zusätzliche Klarstellung erzielt werden, ob die konstruktive Ausbildung ohne oder mit zusätzlichen Brandriegeln erfolgen soll. Über die entstehenden Zusatzkosten muss der Stuckateur-Fachunternehmer den Auftraggeber im Rahmen seiner Hinweispflicht aufklären und diesen Hinweis zu Beweiszwecken schriftlich dokumentieren.

Zusatzmaßnahmen wie Sockelbrandriegel, Brandriegel EG/1. OG oder Dachbrandriegel können vereinbart werden und stellen keine wesentliche Abweichung dar, wie das DIBt in einer Mitteilung über häufig geäußerten Fragen (FAQ) zum Einbau von zusätzlichen Brandriegeln in WDVS nach Altzulassungen mitgeteilt hat:

„Dürfen auch (bereits vor dem noch festzulegenden Stichtag) die konstruktiven Brandschutzmaßnahmen ausgeführt werden? Handelt es sich dabei um eine wesentliche oder um eine nicht wesentliche Abweichung von der Zulassung? Muss hierfür die örtliche/oberste Bauaufsicht eingeschaltet werden?
Nach Auffassung des DIBt erstellt die ertüchtigte Ausführung gegenüber den geltenden Bescheiden eine nicht wesentliche Abweichung dar. Es handelt sich um eine Verbesserung, so dass auch schon vor dem Stichtag die zusätzlichen Brandschutzmaßnahmen ausgeführt werden können.“

Insofern ist seitens des DIBt klargestellt, dass die brandschutztechnische Verbesserung bzw. eine positive Abweichung der Zulassung vom baurechtlich Soll kein Mangel darstellt und jederzeit möglich erscheint bzw. schadlos vereinbart werden kann. Die Vergütung der Zusatzleistung ist mit dem Auftraggeber zusätzlich zu vereinbaren.

Alle WDVS-Zulassungen, die bis zum 31.12.2015 Gültigkeit haben, enthalten die oben genannte Neuregelungen (z. B. umlaufenden zu verdübelnde nichtbrennbare Sockelbrandriegel sowie der Brandriegel EG/1. OG und ein ca. 1 m unter dem oberen Abschluss des WDVS nicht zu dübelnder Dachbrandriegel) noch nicht.

Neubauten im Kenntnisgabeverfahren sowie Altbaumodernisierungen ab 2016
Bei nicht zu genehmigenden Neubauten (Kenntnisgabe-Verfahren) oder bei Modernisierungen von Altbauten ist bauordnungsrechtlich kein genaues Datum festgeschrieben, sodass hier das Abnahmedatum der Bauleistung maßgeblich ist. Privatrechtlich sollten hier gegenüber dem Auftraggeber Bedenken hinsichtlich der Art der Ausführung angemeldet werden, wenn im Angebot noch keine Zusatzbrandriegel ausgeschrieben sind und die Abnahme erst 2016 erfolgt.

Die ab 01.01.2016 z. B. bei Modernisierungen (Altbau) zusätzlich notwendigen Brandriegel (Sockel + EG/1.OG + ca. 1 m unter oberem WDVS-Abschluss) sind in die Kalkulation bzw. als neue Position von zukünftigen Angeboten mit aufzunehmen.

Bei von Auftraggebern (z. B. Architekten, Bauträgern) erstellten Leistungsverzeichnissen für Modernisierungen (Altbau) ist zu prüfen, ob die zukünftig notwendigen Brandriegel enthalten sind. Wenn dies nicht der Fall ist, ist ein Nebenangebot mit Anmeldung von Mehrkosten für eine geänderte Ausführung (Sockel-Brandriegel + Brandriegel EG/1.OG + Brandriegel oberer WDVS-Abschluss) aufgrund von in Kraft getretenen behördlichen Bestimmungen mit abzugeben.

Wenn die 2015 beauftragten WDVS-Arbeiten (z. B. bei Altbaumodernisierungen) nach dem Stichtag 1.1.2016 fertiggestellt werden, ist der Auftraggeber auf die Änderung der Ausführung und die damit zusammenhängenden – vom Auftraggeber zu tragenden – Mehrkosten für diese Änderung hinzuweisen.

Wir empfehlen für das Jahr 2016 in allen Angeboten mit EPS-WDVS, die schwerentflammbar ausgeführt werden sollen Zusatzpositionen aufzunehmen, bei denen mehrere umlaufende nichtbrennbare Brandriegel aufgenommen werden.

Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes finden in der Stuck-Info-Ausgabe 12/2015 einen Mustertext unter diesem Artikel.

Mineralwolle ggf. nur schwerentflammbar
Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass einige Mineralwolleprodukte lediglich als „schwerentflammbar“ gelten, und nicht als „nichtbrennbar“, da sie z. B. die bauordnungsrechtlich relevante Bestimmung des „Glimmen“ nicht nachgewiesen haben bzw. aufgrund des EuGH-Urteils vom Oktober 2014 nicht nachweisen müssen. Die Bauaufsicht hat aber darauf aufmerksam gemacht, dass derartige Mineralwolleprodukte als Brandschutz dann nicht geeignet sind. Die Fachunternehmer sollten genau prüfen welche brandschutztechnische Klassifizierung der einzubauende Brandriegel jeweils hat.

Normalentflammbare Ausführung von WDVS weiterhin zulässig.
Für Gebäude bis 7 m Höhe der Gebäudeklasse 1 bis 3 sind weiterhin normalentflammbare WDVS (B2) zulässig. Höhe im Sinne des vorhergehenden Satzes ist laut Landesbauordnung das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. In diesen Fällen muss bisher bei EPS-WDVS kein Brandriegel eingebaut werden.