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Geändertes Führerscheinrecht – ZDB fordert schnelle Klärung

Der ZDB wandte sich an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, um rasch eine Klarstellung von amtlicher Seite zu den offenen Fragen der Führerscheinänderungen zu erhalten.

Das bereits seit 28. Dezember 2016 geltende neue Führerscheinrecht verursacht bei betroffenen baugewerblichen Unternehmen erheblichen Klärungsbedarf. Insbesondere die Abgrenzungsfragen von C1- zu D-Führerscheinen konnte durch die Behörden vor Ort, bzw. Landesbehörden bisher nicht beseitigt werden. Da es keine Übergangsfrist gibt, den Fahrern bei Fehlern aber empfindliche Strafen drohen, wandte sich der ZDB an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Hintergrund

Der D1-Führerschein gilt nunmehr für „Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)“. Bisher griff die Pflicht zu D1 erst ab acht Fahrgastsitzen. Es existiert nur ein Bestandsschutz für Führerscheininhaber mit Geltung bis 18. Januar 2013.

Der ZDB hatte sich in seiner Stellungnahme zum Verordnungsentwurf für die Beibehaltung der bisherigen Regelung eingesetzt, der Verordnungsgeber ist dem leider nicht gefolgt.

Schreiben an Bundesministerien

Der ZDB bat um Klarstellung, dass von der Pflicht zu D1-Führerscheinen Fahrzeuge betroffen sind, die sowohl über 3,5 t zulässige Gesamtmasse (zGM) aufweisen als auch zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, d.h. Fahrzeuge über 3,5 t zGM, die zum Gütertransport ausgelegt sind, nicht davon betroffen sind.

Nicht betroffen sind u. E. diese letztgenannten Fahrzeuge auch dann, wenn sie neben dem Fahrersitz über weitere Sitze (z.B. zwei oder drei) verfügen. Daher ist unserer Auffassung nach ein Transporter (z.B. ein „Sprinter“ mit zwei bis vier Sitzen), der überwiegend dem Gütertransport dient (Ladefläche für Werkzeug und Baumaterialien) mit über 3,5 t zGM, der zulassungsrechtlich ein LKW ist, weiterhin mit dem C1 (auch für Führerscheinerwerber) nutzbar.

Häufig wird in baugewerblichen Betrieben an einen Pkw-Kombi oder Kleintransporter (zwei Sitzplätze mit Ladefläche), der gemäß Zulassung als Pkw naturgemäß über die Eintragung “Personenbeförderung” verfügt, ein Anhänger gehängt, wodurch der Fahrzeugzug mehr als 3,5 t zGM erreicht. Der ZDB verlangte Klärung, ob dafür weiterhin ein C1-Führerschein ausreichend ist.

Ein Kleinbus mit sechs Sitzplätzen unter 3,5 t zGM kann mit dem Führerschein B gefahren werden. Wird ein Anhänger angehängt (und damit die Grenze von 3,5 t zGM überschritten), konnte bisher der Inhaber eines Führerscheins C1 das Gespann lenken. Der ZDB erwartet eine Bestätigung der Weitergeltung.

Ferner ist unbedingt eine Klärung notwendig, aus welcher Eintragung in den Fahrzeugpapieren hervorgeht, dass eine bzw. keine Pflicht zur Nutzung eines D1-Führerscheins besteht.

Der ZDB bat um eine zeitnahe Beantwortung, um weitere Irritationen bei den baugewerblichen Unternehmen zu vermeiden.


Download:

Schreiben des ZDB an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur