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Geändertes Führerscheinrecht – Klarstellung durch Bundesverkehrsministerium

Auf Nachfrage des ZDB teilt das Bundesverkehrsministerium mit, dass die Neuregelungen im Führerscheinrecht zur Gültigkeit von C1/C1E und zur Abgrenzung C-und D-Klassen erst für ab 28.12.2016 erworbene Führerscheine gelten. Außerdem äußert sich das Ministerium zur Abgrenzung von C- und D-Klassen.

Das geänderte Führerscheinrecht verursacht bei betroffenen baugewerblichen Unternehmen erheblichen Klärungsbedarf. Deshalb wandte sich der ZDB mit Schreiben vom 25. Januar 2017 an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Das Ministerium äußert sich nun: Die mit Schreiben vom 20.1.2017 dargelegte rückwirkende Gültigkeit der Änderungen im Führerscheinrecht für alle seit 19.1.2013 erworbenen Führerscheine wird von den deutschen Behörden doch nicht umgesetzt.

Das BMVI informiert, dass in Folge einer aktuellen Absprache zwischen Bund und Ländern die neuen “Regelungen zur Gültigkeit der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E und zum Umfang der Fahrerlaubnisklassen C1, C, CE, D1, D1E und DE […] erst für ab dem 28. Dezember 2016 erteilte Fahrerlaubnisse Anwendung [finden]. Eine entsprechende klarstellende Regelung in der Fahrerlaubnis-Verordnung wird derzeit vorbereitet.”

Das BMVI weist jedoch darauf hin, dass im europäischen Ausland Beanstandungen durch Behörden bei Fahrten mit ab dem 19.1.2013 bis zum 27.12.2016 erteilten Fahrerlaubnissen nicht ausgeschlossen werden können, da die deutsche Regelung in den genannten Punkten seit dem 19.1.2013 nicht dem europäischen Recht entsprochen hat.

Wir begrüßen diese Einigung von Bund und Ländern ausdrücklich, da nunmehr (zumindest im innerdeutschen Verkehr) keine rückwirkende Verschlechterung des Rechtsstandes für Führerscheinerwerber zwischen 19.1.2013 und 28.12.2016 erfolgt.


Alle Änderungen der Fahrerlaubnisverordnung gelten demnach nur für Führerscheinerwerber ab dem 28.12.2016:

  •  C1- und C1E-Führerscheine, die vor dem 28.12.2016 ausgestellt wurden, sind weiterhin bis zum Erreichen des 50. Lebensjahres ohne Gesundheitsprüfung gültig.
  • Für Inhaber dieser im genannten Zeitraum erworbenen Führerscheine ergibt sich auch keine Änderung des Umfangs der Geltung in Abgrenzung zum D1-(Bus)Führerschein.

Hinsichtlich der Abgrenzung von C1 zu D1-Führerscheinen für Führerscheinerwerber ab 28.12.2016 stellt das BMVI zudem Folgendes klar:

“Zur Beantwortung der Frage, ob für ein Fahrzeug eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder D1 erforderlich ist, kommt neben einer Auswertung des Baus des Kraftfahrzeuges und der Hauptverwendung dem Eintrag der Typgenehmigungsklasse im Feld J (Fahrzeugklasse) und unter Nummer 4 (Art des Aufbaus) der Zulassungsbescheinigung Teil I (ehem. Fahrzeugschein) eine Indizwirkung zu. Für Fahrzeuge der Typgenehmigungsklasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aber nicht mehr als 7 ,5 Tonnen, deren Hauptverwendungszweck nicht darin besteht, Personen zu befördern, ist weiterhin eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 ausreichend. Dies betrifft insbesondere die von vielen Handwerksbetrieben verwendeten Pick-ups (Pritschenwagen) sowie u.a. die in § 6 Absatz 4a FeV genannten Fahrzeuge. Anderenfalls ist eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 erforderlich. Für Fahrzeuge der Typgenehmigungsklasse N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen ist grundsätzlich eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erforderlich.”

Somit ist klargestellt:

  • Fahrzeuge der Typgenehmigungsklasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, aber nicht mehr als 7 ,5 t (“Pkw-Bauart”), z. B. Pick-ups (Pritschenwagen), auch wenn sie neben dem Fahrersitz weitere (bis zu 8) Fahrgastsitze haben, fallen nicht in den Geltungsbereich der Klasse D1, solange der Hauptverwendungszweck nicht der Personentransport ist. Als wesentliches Indiz zur Bestimmung des Hauptverwendungszweckes werden die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I gewertet.
  • Fahrzeuge der Typengenehmigungsklasse N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, aber nicht mehr als 7 ,5 t (“Lkw-Bauart”) fallen grundsätzlich unter die Geltung der Fahrerlaubnisklasse C1.

Hinweis
Durch diese Äußerungen des BMVI sind angesichts der Vielfalt des bauhandwerklichen Fuhrparks und der sehr unterschiedlichen Eintragungen in älteren Fahrzeugscheinen noch nicht alle Unklarheiten beseitigt. Wir bemühen uns um weitere Klarstellungen (z.B. bei der Anhängernutzung hinter Pkw unter 3,5 Tonnen) und werden über neue Informationen unverzüglich berichten.